Schulordnung
Die Schulordnung des EAG
Die Leitgedanken unseres Handelns sind Aufrichtigkeit und Fairness sowie das Ziel, dem Wohle aller Beteiligten an der Schule zu dienen. In diesem Sinne gestalten Schüler, Lehrer und Eltern in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit ein von Vertrauen, Toleranz, Rücksichtnahme und Offenheit getragenes Schulklima.
Verhalten und Ordnung auf dem Schulgelände
- Das Schulgelände des Ernst-Abbe-Gymnasiums besteht aus folgenden Einzelflächen und Gebäuden (s. auch Skizze):
- Am EAG sind die Unterrichtsräume als Fachräume eingerichtet.
- Jedes Verhalten, das die Gesundheit und die Sicherheit der am Schulalltag Beteiligten gefährdet oder beeinträchtigt, ist zu unterlassen.
- Den Anweisungen aller Lehrer und Angestellten der Schule ist Folge zu leisten.
- Schulfremde Dinge dürfen nicht mit auf das Schulgelände gebracht werden.
- Schüler dürfen im gesamten Schulgebäude (auch Flure, Mensa etc.) ihre Mobiltelefone und andere Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie optisch und technisch vergleichbare Geräte nicht in Betrieb haben, diese müssen ausgeschaltet und in einer Tasche sein. Diese Regelung gilt auch für Räumlichkeiten, die in direktem Bezug zum Unterricht bzw. zur Schule stehen (z.B. Sporthalle, Theater, Museen sowie bei sonstigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen). Die ausnahmsweise und ausdrückliche Freigabe der Nutzung von Mobiltelefonen im Unterricht bzw. bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen obliegt der jeweils verantwortlichen Lehrkraft. Die Schule haftet nicht für Verlust oder Schäden.
- Ton- und Bildaufnahmen sind ohne Erlaubnis der betroffenen Personen auf dem Schulgelände nicht gestattet.
- Der Umgang mit Drogen sowie das Rauchen sind auf dem gesamten Schulgelände verboten.
- Alkoholische Getränke sind auf dem Schulgelände untersagt; Ausnahmen regelt die Schulleitung.
- Das Parken auf dem Schulgelände ist für Schüler vor 15 Uhr nicht gestattet.
- Wertgegenstände, die nicht unmittelbar dem Schulbesuch dienen oder für den Unterricht benötigt werden, sowie größere Geldbeträge sollten nicht in die Schule mitgebracht werden. Dies gilt vor allem für Tage, an denen Sportunterricht stattfindet. Die Schule kann diese Gegenstände nicht sicher verwahren und übernimmt daher keine Haftung für den Verlust- oder Schadensfall.
- Fundsachen werden beim Hausmeister abgegeben.
- Das Schulgebäude ist morgens ab 7:15 Uhr geöffnet. Die Mensa öffnet ab der 1. großen Pause.
- Die Fachräume werden vom jeweiligen Fachlehrer unmittelbar vor dem Unterricht geöffnet und dürfen nur zusammen mit den Fachlehrern betreten werden.
- Wenn der Lehrer 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht anwesend ist, meldet dies der Klassensprecher oder sein Stellvertreter im Sekretariat.
- Das Anbringen von Plakaten, Postern o. Ä. ist nur auf den Pinnwänden in den Fachräumen nach Zustimmung der Fachlehrer sowie auf dem „Marktplatz“ [Nr. 1.06] im 1. OG und auf dem kleinen Infobrett im Eingangsbereich rechts der Treppe erlaubt.
- Der Verzehr von Mahlzeiten ist nur im Forum, im Freibereich und im Oberstufenaufenthaltsraum gestattet. Für die Ordnung im Essensbereich ist ein Schülerordnungsdienst eingerichtet.
- Die Schüler ab der 11. Klasse verfügen über einen eigenen Aufenthaltsraum.
- Für die Sauberkeit im Außenbereich sorgt ein spezieller Ordnungsdienst.
- Für die Hausaufgabenbetreuung und die Nachhilfe stehen Räume nach Bedarf zur Verfügung.
– dem Schulgebäude und der Turnhalle
– dem Hartplatz neben der Turnhalle sowie dem Ballspielplatz östlich des Schulgebäudes
– dem Pausenaußenbereich
– anderen Sportstätten für den Zeitraum der Nutzung durch das Ernst-Abbe-Gymnasium
– dem Lehrerparkplatz, dem Fahrradabstellplatz unterhalb des Lehrerparkplatzes und dem oberen Hof ab der Wendeplatte
– den Treppen
Pausenregelung
- Zu Beginn der ersten großen Pause begeben sich die Schüler in das Forum mit Mensa oder in die Freibereiche. Während der zweiten großen Pause ist das 2. OG des Hauptbaus zu räumen.
- Die Fachräume werden während der großen Pausen und während der Mittagspause verschlossen.
- Die kleinen Pausen sind nicht zum Ballspielen geeignet.
Pausenregelung
Das Schulhaus mit dem Oberstufenaufenthaltsraum, den Fluren und dem Forum ist von 07:00 bis 17:00 Uhr geöffnet.
Belegungspläne hängen an den weißen Informationstafeln im Flur neben jeder Türe und in jedem Zimmer.
09:15 Uhr (Beginn der großen Pause): Das Abschließen der Räume erfolgt durch den jeweiligen Fachlehrer, der zuletzt im Zimmer unterrichtet hat. Der Fachlehrer sorgt dafür, dass die Fenster geschlossen sind, die Tafel geputzt und das Licht aus ist. Schülerinnen und Schüler, die nach der Pause in einem anderen Raum Unterricht haben, müssen ihr Arbeitsmaterial aus dem Zimmer nehmen. Sollte der nachfolgende Unterricht im Fachbau sein, kann der Schulranzen im Fachbau deponiert werden. Der Aufenthalt im Fachbau während der Pause ist untersagt, so dass das Material gut geschützt ist.
09:30 Uhr (Ende der großen Pause): Der Fachlehrer, der in der dritten Stunde Unterricht hat, schließt auf.
Dieselbe Vorgehensweise soll bei der zweiten großen Pause durchgeführt werden: 11:00 bis 11:15 Uhr (zweite große Pause)
12:00 Uhr oder 12:50 Uhr (Beginn der Mittagspause): Das Abschließen geschieht in der gleichen Vorgehensweise wie bei der großen Pause. Die Räume sind über die Mittagspause verschlossen. Arbeitsräume für „Schüler helfen Schülern“ oder „Hausaufgabenbetreuung“ werden gesondert aufgeschlossen mit der Vorgabe, dass nur die jeweils bekannte Arbeitsgruppe in diesem Raum sein darf. Der Leiter der Arbeitsgruppe ist verantwortlich.
13:45 Uhr (Ende der Mittagspause): Die Klassenzimmer werden vom jeweiligen Fachlehrer des Nachmittagsunterrichts aufgeschlossen und wieder abgeschlossen.
15:20 Uhr oder 16:10 Uhr oder 17:00 Uhr (Ende des Nachmittagsunterrichts): Das Auf- und Abschließen erfolgt in der gleichen Vorgehensweise wie bei den anderen Pausen. Die Räume bleiben über Nacht verschlossen.
Wir hoffen, dass wir mit dieser Regelung die Ordnung in allen Zimmern aufrecht erhalten können. Die Problematik, die sich für Stillarbeitsgruppen in der Mittagspause oder für die Sicherheit der Schulranzen in der großen Pause ergibt, ist uns durchaus bewusst. Wir sind offen für alle Rückmeldungen, am besten solche mit praktikablen Lösungsvorschlägen.
Fachräume
- Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Fachräumen generell nicht gestattet. Ausnahmen regelt der Fachlehrer.
- Schäden an der Einrichtung sind umgehend dem zuständigen Fachlehrer zu melden.
- An jedem Fachraum hängt ein Belegungsplan aus.
- Der jeweils unterrichtende Lehrer trägt die Verantwortung dafür, dass:
- Sportlehrer stellen vor dem Unterricht ein Behältnis bereit, in dem Wertsachen abgelegt werden können. Dieses Behältnis wird in der Turnhalle bzw. auf der Sportanlage so platziert, dass die Schüler es während des Unterrichts im Auge behalten können. Die Schüler sind jedoch allein für die sichere Verwahrung der darin befindlichen Gegenstände verantwortlich. Die Lehrer übernehmen hierfür keinerlei Verantwortung oder Aufsicht.
- Die Klassenordner sorgen unter anderem dafür, dass die Tafel am Ende der Unterrichtsstunde gewischt wird; der Fachlehrer überprüft dies.
– das Klassenbuch zur ersten Stunde mit in den Unterricht bzw. nach der letzten Unterrichtsstunde wieder zur Verwahrung ins Lehrerzimmer gebracht wird.
– der Unterricht pünktlich stattfindet.
– nach jeder Stunde der Fachraum sauber ist, gegebenenfalls das Licht gelöscht und die ursprüngliche Sitzordnung wieder hergestellt wird.
– die Einrichtung der Fachräume pfleglich behandelt wird.
– zu Beginn der großen Pausen und der Mittagspause der Fachraum verschlossen wird.
– Fensterbänke und Schrankdecken nicht als Ablage genutzt werden.
– dienstags und donnerstags nach der letzten Unterrichtsstunde aufgestuhlt wird.
Benutzung der Computer
- An verschiedenen Stellen im Schulgebäude stehen den Schülern frei zugängliche Computerarbeitsplätze zur Verfügung.
- Speisen und Getränke sind am Computerarbeitsplatz streng verboten.
- Die Computer sind sachgemäß zu benutzen, mutwillige Zerstörungen ziehen Ordnungsmaßnahmen nach sich. Der entstandene Schaden muss ersetzt werden.
- Weitere Details regelt die Computernutzerordnung
Unglücks- und Katastrophenfall
- Für die Erstversorgung gibt es einen Schulsanitätsdienst. Der Sanitätsraum befindet sich im 1. OG gegenüber den Räumen der Schulleitung.
- Im Katastrophenfall (Feuer, andere Bedrohungen) wird Alarm ausgelöst. Fluchtpläne hängen an jeder Zimmertür und in den Gängen. Das weitere Verhalten regelt der Krisenplan der Schule.
- Unfälle auf dem Schulgelände müssen sofort den aufsichtführenden Lehrern oder auf dem Sekretariat gemeldet werden. Eine Unfall-Anzeige ist umgehend auszufüllen.
- Die Notausgänge dürfen nur in Notfällen benutzt werden. Die Türen im Forum können bei angemessenem Wetter durch die Schulleitung freigegeben werden.
Entschuldigungsregelung
Vgl. Schulbesuchsverordnung §2: Verhinderung der Teilnahme:
§2(1): Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
(Übrigens: Es ist am EAG Tradition, dass im Krankheitsfalle noch vor Unterrichtsbeginn das Sekretariat informiert wird.)
§2(2) Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß §1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Bitte beachten:
Bei Arztbesuchen empfehlen wir, diesen Besuch vom Arzt (mit Datum) bestätigen zu lassen. Alternativ können die Eltern auch eine entsprechende Entschuldigung schreiben.
Für Klausuren gilt:
Fehlen bei Klausuren
Fall 1: Korrekt entschuldigt (innerhalb von 3 Tagen), dann Nachschreibeklausur (bei dieser besteht im Falle des Fehlens Attest-Pflicht [ärztliches])
Fall 2: Keine korrekte Entschuldigung: 0 Punkte (bzw. Note 6)
Für allgemein häufiges Fehlen gilt (Einzelfallentscheidung):
1. Schritt: Androhung der Attestpflicht
2. Schritt: Attestpflicht
3. Schritt: amtsärztliches Attest
Entschuldigungsregelung (Jahrgangsstufen)
Beschlossen durch die GLK am 18.04.2011
1. Zuständigkeiten
a) Grundlagen
Nach NGVO §4 steht jedem Schüler in den Jahrgangsstufen eine Lehrkraft als Tutor zur Verfügung. Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. An allen Konferenzen, die einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, nimmt der Tutor, falls nicht eine Mitgliedschaft gegeben ist, mit beratender Stimme teil.
Der Tutor ist demnach (§1, §2 der Schulbesuchsverordnung SBVO) auch für die Entschuldigungen zuständig.
b) Zuordnung
Das Amt des Tutors eines Jahrganges nehmen die Fachlehrkräfte eines Faches bzw. einer Fachgruppe wahr (z. B. Deutsch, Mathematik, 1.Fremdsprache, Profilfach, Neigungsfach, ..). Die Auswahl der möglichen Tutoren erfolgt durch die Schulleitung. Diese Tutoren sollen vom Amt des Klassenlehrers in den Klassenstufen 5 bis 10 möglichst ausgenommen bleiben.
2. Zuständigkeit für Befreiungen (§3) und Beurlaubungen (§4) nach SBVO
Fachlehrer (o. Tutor) für Einzelstunden, Tutor für 1 oder 2 Tage, Schulleitung für mehr als 2 Tage sowie für Tage vor und nach Ferien.
3. Fristen und Konsequenzen
Es gelten die in üblichen Rahmenbedingungen und Fristen, insbesondere
a) Schulbesuchsverordnung §2
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
b) Notenbildungsverordnung (NVO) §8 (Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten)
(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.
c) Nachträgliche Beurlaubungen sind nicht möglich; d.h. fehlt der Schüler auch bei einem möglicherweise gegebenen Beurlaubungsgrund ohne Beurlaubung, handelt es sich um unentschuldigtes Fehlen!
4. Ablauf bei zwingender kurzfristiger Verhinderung (§2 SBVO)
a) Die Information der Schule durch den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten muss unverzüglich erfolgen. Die Informationen über alle gemeldeten kurzfristigen Verhinderungen werden gesammelt (Anlage 1) und im Lehrerzimmer um 9 Uhr des jeweiligen Tages ausgehängt.
b) Die Unterrichtsstunden der Verhinderung werden im Abwesenheitsblatt des Schülers (Anlage 2) mit “ — “ durch die Fachlehrkraft / Tutor festgehalten.
c) Die Entschuldigungen sind an den Tutor zu richten. Der Empfang der Entschuldigung wird mit dem Eingangsdatum versehen.
Der Tutor vermerkt das Vorliegen der Entschuldigung im Abwesenheitsblatt des Schülers mit “ I „.
5. Eintrag im Zeugnis
Die Zeiten unentschuldigten Fehlens werden im Zeugnis eingetragen.
Über den Eintrag weiterer Fehlzeiten entscheiden die Fachlehrkräfte des Schülers in der Zeugniskonferenz.
6. Inkrafttreten
Die Regelung tritt ab 01. August 2011 in Kraft.
Verhalten und Mitarbeit, Fehlzeiten
Sehr geehrte Eltern,
gemeinsames Ziel von Schule und Elternhaus ist es, Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichen und sozial kompetenten Menschen zu erziehen. Dabei ist uns bewusst, dass wir nur dann erfolgreich sein können, wenn Schule und Elternhaus eng zusammenarbeiten. Noten für Verhalten und Mitarbeit beschreiben die Beobachtungen bezogen auf das ganze Schuljahr. Sie werden durch die Klassenkonferenz beraten und beschlossen.
Als Grundlage für die Festlegungen der Noten dient die Notenbildungsverordnung:
Notenbildungsverordnung §6 (1-2) zu den Noten für Verhalten und Mitarbeit:
„Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z.B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbständigkeit (z.B. Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein) und zur Zusammenarbeit (z.B. Hilfsbereitschaft, Fairness) in der Klassen- und Schulgemeinschaft.
Die Noten haben die folgende Bedeutung:
„Sehr gut“ (1): wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit besondere Anerkennung verdient.
„Gut“ (2): wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht.
„Befriedigend“ (3): wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit den an ihn zu stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.
„Unbefriedigend“ (4): wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.
Darunter verstehen wir im Einzelnen:
Verhalten: Aktives Handeln im Sinne des sozialen Gefüges der Schulgemeinschaft innerhalb und außerhalb des Unterrichts.
Der Schüler / Die Schülerin zeigt altersangemessen:
- partnerschaftlichen Umgang mit seinen Mitschülern/Mitschülerinnen
- Wertschätzung und Toleranz anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft gegenüber
- Umgangsformen: Höflichkeit, Rücksichtnahme, Pünktlichkeit, Ordnung, aktive Hilfsbereitschaft
- Zivilcourage
- Empathiefähigkeit
- Kritikfähigkeit
Mitarbeit: Aufgabenbezogenes Engagement in allen Arbeitsformen des Unterrichts.
Der Schüler / Die Schülerin:
- engagiert sich in schüler- und lehrerzentrierten Arbeitsformen
- ist kooperativ und zeigt Teamfähigkeit
- engagiert sich regelmäßig, beharrlich und zum Unterrichtsverlauf passend
- folgt aufmerksam dem Unterricht
- zeigt Eigeninitiative und Kreativität
- hat seine/ihre Arbeitsmaterialien parat
- zeigt Eigenverantwortung für seinen Lernerfolg
Die Noten für Verhalten und Mitarbeit können bei Bedarf durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers ergänzt werden. Weiterhin können, abgesehen von Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen, Aussagen zu häufigen Fehlzeiten bzw. unentschuldigten Fehlzeiten gemacht werden (s. Notenbildungsverordnung §6 (3-5)).
Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir auch in Zukunft eine treffende, transparente und gerechte Notengebung nicht nur bei den Fachleistungen sondern auch in Bezug auf das Verhalten und die Mitarbeit Ihrer Kinder umsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
H.-U. Wörner, Schulleiter
§ 90 Schulgesetz
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem undseinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
- a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden
- b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule
- c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
- d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag; nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten
- e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen
- f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule
- g) Ausschluss aus der Schule
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine formlose Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.